Keine Woche ohne Tweets von Donald Trump, mit denen der US-Präsident gegen Medien polemisiert. Er bezeichnet kritische Berichterstattung über seine Politik als „Fake-News“ und greift kritische Journalistinnen und Journalisten direkt an. (DIE ZEIT)
Durch Trumps Angriffe auf die freie Presse leidet auch das Vertrauen der Menschen in unabhängige Berichterstattung. Das habe gefährliche Konsequenzen schreibt der Globe: Unabhängige Medien durch staatliche zu ersetzen sei eine Praxis, die in korrupten Regimen üblich sei, wenn sie das Land übernehmen wollten.
Die Presse sei unabdingbar für eine freie Gesellschaft, weil sie den politischen Führern nicht einfach vertraue. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass der US-Präsident so unablässig versuche, Journalisten einzuschüchtern, die ihn einer unabhängigen Kontrolle unterziehen. (DIE ZEIT)
Wo Menschen ihre Meinung nicht frei äußern können oder Journalisten an ihrer unabhängigen Berichterstattung gehindert werden, werden auch andere Menschenrechte verletzt. Die Qualität der Demokratie eines Landes ist daran zu messen, wie weit die Achtung der Menschenrechte, in Freiheit zu informieren und informiert zu werden, umgesetzt wird.
Pressefreiheit ist die Basis einer demokratischen Gesellschaft.
Informationen sind der erste Schritt zu Veränderungen – deshalb fürchten nicht nur autoritäre Regierungen eine freie und unabhängige Berichterstattung. Wo Medien nicht über Unrecht, Machtmissbrauch oder Korruption berichten können, findet auch keine öffentliche Kontrolle statt, keine freie Meinungsbildung und kein friedlicher Ausgleich von Interessen.
(www.reporter-ohne-grenzen.de)
Die Meinungs- und Pressefreiheit
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […]. Die Pres-sefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (Art. 5, Abs. 1 GG)
Die Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit, wie sie der erste Satz des Artikels 5 beschreibt, ist ein Menschenrecht. Als solches steht sie auch in der „Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“, die der Europarat 1950 entworfen hat, und wurde von da aus in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen. Die Meinungsfreiheit hat eine doppelte Funktion: Einerseits dient sie jedem einzelnen Menschen, seine Persönlichkeit zu entwickeln. Gleichzeitig ermöglicht sie den Meinungsaustausch im Kontakt mit anderen Menschen. Dabei ist es unwichtig, ob die Meinung sinnvoll, interessant und wertvoll ist. Jeder darf zeigen, was er denkt – ob in Bildern, einem Text oder im Gespräch.
Die Pressefreiheit
Die Pressefreiheit erlaubt jedem, journalistisch tätig zu sein und das zu tun, was dafür notwendig ist. Daher ist auch der Druck, die Verbreitung etc. von der Pressefreiheit geschützt. Der Staat darf keinen Einfluss darauf nehmen und muss vielmehr dafür sorgen, dass die Medien auch bestehen können. Wie für die Meinungs- gilt für die Pressefreiheit: Auch wenn ein Zeitungsartikel, ein Beitrag im Fernsehen o.ä. qualitativ fragwürdig ist, ist er doch erlaubt. Die Verfassung schützt ihn.
Das Zensurverbot
Jegliche Aktion, die die Medienfreiheit einschränken könnte, ist verboten. Daher darf eine Vorzensur nicht bestehen. Eine Nachzensur ist unter Umständen möglich, z.B. wenn ein Medienbeitrag jugendgefährdend ist.
(http://www.pressefreiheit-wissen.de)